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Eingeschränkter Verkauf an Karfreitag

Eingeschränkter Verkauf an Karfreitag

Sehr geehrte Kunden,

in diesem Jahr stehen wir erstmalig an dem Punkt, dass wir an Karfreitag unsere Backwaren nur für 3 Stunden außerhalb der Gottesdienstzeiten verkaufen dürfen. So sieht es das Ladenschlussgesetzt vor.

Laut Ladenschlussgesetz dürfen Geschäfte des täglichen Bedarf, wie zum Beispiel wir Bäcker, nur für 3 Stunden außerhalb der Gottesdienstzeiten öffnen. Gastronomische Betriebe, wie unsere Cafés, hingegen dürfen ganztägig geöffnet sein. Alle anderen Geschäfte müssen geschlossen bleiben.

In den vergangenen Jahrzehnten wurde uns der ganztägige Verkauf aller Backwaren am Karfreitag gestattet, da wir sowohl als Bäcker, als auch als Gastronomen gesehen wurden.

Die Rechtsauffassung des Ordnungsamtes Norderney bzw. des Landkreises Aurich scheint sich aber geändert zu haben, so dass 2017 plötzlich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen uns eingeleitet wurde. Die Androhung eines Bußgeldes von bis zu 15.000€ steht im Raum.

Eine neuerliche Rücksprache mit dem Ordnungsamt Norderney hat nun ergeben, dass wir dieses Jahr an Karfreitag unsere Backwaren, die hauptsächlich für den „Außer-Haus-Verkauf“ gedacht sind (also Brot und Brötchen), nur für 3 Stunden außerhalb der Gottesdienstzeiten verkaufen dürfen. Im Klartext bedeutet dies, dass wir nur bis 10:00 Uhr Brot und Brötchen verkaufen dürfen.

Alle anderen Produkte wie z.B. belegte Brötchen, Frühstücke, Kaffee, Kuchen und Torten dürfen wir Ihnen ganztägig verkaufen.

Ihre Inselbäckerei Bethke